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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 5 HEs 20/2002
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 114 Abs. 2 | |
StPO § 121 | |
StPO § 122 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 5. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 5 HEs 20/2002
vom 24. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Bandendiebstahls u.a.
Tenor:
Die Sache wird dem Amtsgericht Böblingen zur Neufassung des Haftbefehls vom 19. Juli 2001 zurückgegeben.
Gründe:
Beide Angeschuldigte befinden sich seit 19. Juli 2001 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Böblingen vom gleichen Tag (12 Gs 636/01) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die zwischenzeitlich zum Schöffengericht erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart ging am 3. Dezember 2001 beim Amtsgericht Böblingen ein. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde noch nicht entschieden. Der Senat ist im Rahmen des § 122 StPO mit der Sache befasst.
In dem die Grundlage für die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht bildenden Haftbefehl des Amtsgerichts Böblingen fehlen bereits im Bereich des zentralen Tatvorwurfs des Bandendiebstahls zu den im Einzelnen vorgeworfenen Vergehen jegliche Tatzeitangaben sowie konkrete Angaben zum jeweiligen Tatort und dem im Einzelnen entwendeten Diebesgut. Zudem enthält der Haftbefehl keine substantiellen Ausführungen zu den Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergeben soll.
Darin liegt ein ebenso offensichtlicher wie gravierender Verstoß gegen die Formvorschrift des § 114 Abs. 2 StPO, der die Rückgabe der Akten an das Amtsgericht zur Neufassung des Haftbefehls notwendig macht. Das Schöffengericht wird im Falle der Invollzugsetzung des neugefassten Haftbefehls die Akten unverzüglich wieder dem Senat vorzulegen haben, damit anhand eines der Formvorschrift des § 114 Abs. 2 StPO genügenden Haftbefehls die Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO erfolgen kann.
Beim Erlass des Haftbefehls wird das Amtsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob beim derzeitigen Stand der Ermittlungen hinsichtlich des Vorwurfs des Bandendiebstahls dringender Tatverdacht bejaht werden kann oder ob sich dieser auf die Tatbestände der §§ 243 Abs. 1 Nr. 2 und 259 StGB beschränkt. Der Senat weist in Bezug auf die Anklageschrift zudem darauf hin, dass im Anklagevorwurf Nr. 2 für den 24. Juni 2001 ausdrücklich von der Anwesenheit des Angeschuldigten K. am Tatort Hallenbad in B. ausgegangen wird, während die Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ermittlungsergebnis offenbar auf die Inhaftierung des K. im Zeitraum vom 09. Juni bis 13. Juli 2001 abhebt.
Ende der Entscheidung
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